20 Strafe besteht, hat ein Aufschub des Vollzugs zu unterbleiben. Gleiches gilt auch für den Fall, dass das Leben des Verurteilten durch Selbstmord gefährdet ist. Diesfalls ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nochmals erhöhte Zurückhaltung geboten, zumal es nicht dazu kommen darf, dass die Selbstgefährlichkeit zu einem gängigen letzten Verteidigungsmittel wird, das von rechtskräftig Verurteilten eingesetzt wird (vgl. zu allem das Urteil des Bundesgerichts 6B_494/2021 vom 23. Mai 2022, E. 3.3).