Irreversible Schädigungen seien vorstellbar, beim Beschwerdeführer sei auch im Vergleich zum «durchschnittlichen Inhaftierten» mit einem höheren Suizidrisiko zu rechnen (amtliche Akten SK 20 537, pag. 453 ff.). Mit Blick auf diese Ausführungen leidet der Beschwerdeführer unbestrittenermassen an verschiedenen Störungen und es liegt bei ihm ein erhöhtes Suizidrisiko vor, womit eine gewisse Gefährdung seines Lebens und/oder seiner Gesundheit im Strafvollzug bestehen könnte. Anders als der Beschwerdeführer meint, vermögen diese Diagnosen jedoch noch keine Hafterstehungsunfähigkeit zu bewirken.