Aufgrund der biografischen, psychosozialen Faktoren sowie der Krankheitsfaktoren liege beim Beschwerdeführer im Vergleich zur Allgemeinpopulation eine erhöhte Suizidgefährdung vor. Die Inhaftierung werde die psychische Symptomatik zumindest vorübergehend verschlechtern, insbesondere sei mit einer Zunahme der depressiven Symptome, der Angstsymptome (Klaustrophobie) und mit suizidalen Krisen zu rechnen. Irreversible Schädigungen seien vorstellbar, beim Beschwerdeführer sei auch im Vergleich zum «durchschnittlichen Inhaftierten» mit einem höheren Suizidrisiko zu rechnen (amtliche Akten SK 20 537, pag.