Diagnostiziert wurde demgegenüber eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode bei Verdacht auf eine Traumafolgestörung im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung, sowie ein regelmässiger Gebrauch von ärztlich verordneten Benzodiazepinen (amtliche Akten SK 20 537, pag. 453). Hinsichtlich des Schweregrads der psychischen Störung wurde festgehalten, dass beim Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine hohe bis sehr hohe Basissuizidalität, worunter das Ausmass suizidaler Gefährdung eines Menschen vor dem Hintergrund seiner Lebens- und Krankheitsgeschichte sowie der aktuellen Situation zu verstehen sei, bestehe.