Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers und insbesondere unter Einbezug der nachfolgenden Ausführungen vermögen die Ausführungen von Dr. med. C.________ die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers denn auch nicht als nicht gegeben erscheinen lassen: Dem von der Kammer neu eingeholten Gutachten vom 1. Juli 2022 sowie der ergänzenden Fragenbeantwortung lässt sich entnehmen, dass beim Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen von Dr. med. C.________ (amtliche Akten BVD, pag. 324) keine manifeste Persönlichkeitsstörung bestätigt werden konnte.