Bei diesen Bemerkungen scheint Dr. med. C.________ indes zu verkennen, dass es vorliegend nicht mehr um die Verurteilung des Beschwerdeführers an sich geht, zumal das Urteil vom 6. Juli 2018 rechtskräftig ist, und seine (persönlichen) Ausführungen dazu somit nichts zur vorliegenden Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit beizutragen vermögen. Dennoch sei erwähnt, dass die psychische Situation des Beschwerdeführers vermutungsweise deshalb