fest, das Gerichtsurteil wirke übermässig hart und das Bundesgericht habe nicht korrigierend eingegriffen. Die psychiatrische Situation des Beschwerdeführers, mithin das Kriegstrauma sowie die Flucht mit deren Auswirkungen auf die Lebensentwicklung des Beschwerdeführers, sei vom Gericht nicht berücksichtigt worden. Sowohl die Gefängnisstrafe als auch der Landesverweis [recte: die Wegweisung] seien unnötig, um ein straffälliges Verhalten zu korrigieren, dies widerspreche gar einem sozialrehabilitativen Strafvollzug. Der Beschwerdeführer sei bereits durch die finanzielle Belastung bestraft (amtliche Akten SK 20 537, pag. 121). Bei diesen Bemerkungen scheint Dr. med. C.__