und begründete die Suizidalität des Beschwerdeführers damit. So führte er am 9. Juni 2020 aus, der Beschwerdeführer sei seit dem Gerichtsentscheid suizidal und beklage durchgehend, dass es für ihn nicht erträglich sei, von der Familie getrennt, ins Gefängnis zu kommen und des Landes verwiesen zu werden. Das Strafmass habe er im Vergleich zu seinen Mittätern als ungerecht empfunden und sei seither suizidal (amtliche Akten BVD, pag. 324 f.). In seinem persönlich motivierten, ärztlichen Bericht vom 8. Juli 2021 hielt Dr. med. C.________ fest, das Gerichtsurteil wirke übermässig hart und das Bundesgericht habe nicht korrigierend eingegriffen.