beim Beschwerdeführer eine schwere Depression mit Suizidalität sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Aggressionshemmung, Impulshaftigkeit und posttraumatischen Anteilen, was von Dr. med. D.________ im Gutachten vom 1. Juli 2022 zumindest teilweise bestätigt wurde. Verschiedentlich bezog sich Dr. med. C.________ in seinen Stellungnahmen jedoch auch auf das (rechtskräftig abgeschlossene) Strafverfahren und begründete die Suizidalität des Beschwerdeführers damit.