BVD, der Vorinstanz bzw. dem Obergericht – zu beurteilen ist. Soweit Dr. med. C.________ dem Beschwerdeführer in seinen Berichten somit eine Hafterstehungsunfähigkeit attestiert, ist darauf nicht weiter einzugehen, da es eben keine ärztliche Diagnose ist. Nach Ansicht der Kammer ist die Qualität der Berichte bzw. der Stellungnahmen von Dr. med. C.________ generell in Frage zu stellen. Zwar diagnostizierte Dr. med. C.________ beim Beschwerdeführer eine schwere Depression mit Suizidalität sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Aggressionshemmung, Impulshaftigkeit und posttraumatischen Anteilen, was von Dr. med. D.___