Der Beschwerdeführer nimmt zur Begründung seines Gesuchs um Aufschub des Vollzugs insbesondere Bezug auf die Berichte seines behandelnden Arztes, Dr. med. C.________. Zu diesen ist vorab festzuhalten, dass sich die Kammer der vorinstanzlichen Nebenbemerkung, wonach Dr. med. C.________ mit seinen Ausführungen zur Frage der Hafterstehungsfähigkeit über seine Kompetenzen hinausgehe, vollumfänglich anschliesst. Bei der Beurteilung, ob eine verurteilte und zum Vollzug aufgebotene Person hafterstehungsfähig ist oder nicht, handelt es sich nicht um eine medizinische Diagnose, die einem Arzt obliegt, sondern um eine Rechtsgüterabwägung, die von der zuständigen (Gerichts-)Behörde – mithin den