Ungeachtet dieser Einschätzung ist vorliegend jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine psychischen Leiden und eine damit verbundene allfällige Suizidalität mit Sicherheit bereits während des Strafverfahrens vorgebracht hätte, zumal es immerhin um Untersuchungshaft und schliesslich um eine empfindliche Freiheitsstrafe von mehreren Jahren ging. Dass der Beschwerdeführer auch in der erwähnten Berufungsverhandlung nicht von posttraumatischen und psychischen Störungen oder Suizidalität sprach, mutet somit und wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, mehr als seltsam an, zumal dies dem Beschwerdeführer ja nun