_ liege es zudem in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers begründet, dass er sein psychisches Leiden, insbesondere auch gegenüber Autoritätspersonen, nur schwer formulieren könne und seine Gesundheit floskelhaft als «gut» beurteile (amtliche Akten SK 20 537, pag. 31). Ungeachtet dieser Einschätzung ist vorliegend jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine psychischen Leiden und eine damit verbundene allfällige Suizidalität mit Sicherheit bereits während des Strafverfahrens vorgebracht hätte, zumal es immerhin um Untersuchungshaft und schliesslich um eine empfindliche Freiheitsstrafe von mehreren Jahren ging.