7 Z. 16 ff.). Sodann sind auch den Erwägungen zu den Täterkomponenten in der erst- und oberinstanzlichen Urteilsbegründung keine Bemerkungen zu einer (schwerwiegenden) psychischen Belastung zu entnehmen, ebenso dem damals oberinstanzlich eingeholten Leumundsbericht vom 6. Juni 2018 (amtliche Akten BVD, pag. 148 ff., pag. 158 f. und pag. 260 f.). Im Rahmen der Einvernahme an der oberinstanzlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer auf Frage, wie es ihm gesundheitlich gehe, gar zu Protokoll, er könne sagen, es gehe ihm gut (amtliche Akten BVD, pag. 163 Z. 39 ff.).