421), mehr als erstaunt. Der Beschwerdeführer sprach an der Hafteröffnung indes nur von Flüssigkeit, die er für seine Linsen brauche (amtliche Akten BVD, pag. 6). Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 14. Mai 2012 gab der Beschwerdeführer zwar zu Protokoll, es gehe ihm sehr schlecht im Gefängnis und die Situation sei schlechter als 1992 in F.________, ging jedoch nicht weiter in die Tiefe und erwähnte insbesondere nichts von gesundheitlichen bzw. psychischen Problemen (amtliche Akten BVD, Rückseite pag. 7 Z. 16 ff.).