diesbezüglich kann zudem vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (amtliche Akten SID, pag. 39 f.). Anlässlich der Hafteröffnung erwähnte der Beschwerdeführer gegenüber dem einvernehmenden Staatsanwalt nichts von psychischen Problemen oder posttraumatischen Belastungsstörungen, was angesichts der Tatsache, dass ihm unmittelbar Untersuchungshaft bevorstand und er heute geltend macht, die Kriegserlebnisse würden ihn weiterhin belasten und wenn er in den Vollzug müsse, könne er sich nur noch töten (vgl. bspw. pag. 421), mehr als erstaunt.