30. Die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 12. November 2020 sind überzeugend und korrekt ausgefallen. Insbesondere mutet für die Kammer mit der Vorinstanz seltsam an, dass der Beschwerdeführer die von ihm ins Licht geführten und einem Strafvollzug angeblich entgegenstehenden posttraumatischen Belastungsstörungen zufolge seiner Kriegserlebnisse in der Kindheit selbst in der Berufungsverhandlung vom 3. Juli 2018 nicht erwähnt hat (amtliche Akten BVD, pag. 163); diesbezüglich kann zudem vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (amtliche Akten SID, pag.