42 SMVG). So wird bei Eintritt in die Vollzugsinstitution eine eingehende medizinische Untersuchung durchgeführt, in deren Rahmen eine allfällige Medikation oder andere medizinisch indizierte Interventionen festgelegt werden. Somatischen oder psychischen Beschwerden und Auffälligkeiten kann sodann – je nach Angebot der Vollzugsinstitution – durch die Unterbringung in einer vom Normalvollzug abweichenden Spezialabteilung Rechnung getragen werden. Nur wenn dies nach Einschätzung der Ärzte nicht ausreicht, um den regulären Vollzug durchzuführen, liegt Hafterstehungsunfähigkeit vor. Selbst dann besteht aber immer noch die Möglichkeit eines modifizierten Vollzugs gemäss Art.