16 hungsunfähigkeit. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde hinsichtlich einer Verschiebung des Strafvollzugs aufgrund des öffentlichen Interesses am Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen und dem Gleichheitssatz erheblich eingeschränkt. Der Strafvollzug bedeutet für die betroffene Person immer ein Übel, das von dem einen besser, von anderen weniger gut ertragen wird. Die blosse Möglichkeit, dass Leben oder Gesundheit der verurteilten Person gefährdet sein könnten, genügt nicht für einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit.