Aus wichtigen Gründen kann ein Vollzugsaufschub gewährt werden. Beim Entscheid sind die voraussichtliche Vollzugsdauer sowie eine allfällige Flucht- und Wiederholungsgefahr zu berücksichtigen (Art. 27 Abs. 2 SMVG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 SMVG wird der Strafvollzug bei Hafterstehungsunfähigkeit aufgeschoben, bis ihr Grund wegfällt. Über die Hafterstehungsfähigkeit entscheidet die zuständige Stelle der SID unter Beizug einer sachverständigen Person (Art. 25 Abs. 2 SMVG). Die «wichtigen Gründe» werden in Art.