Im Vergleich zu den meisten medizinischen Massnahmen sei eine solche Therapie wenig einschneidend für die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers und führe bei einer lege artis Durchführung selten zu relevanten Komplikationen. Der Einsatz von Psychopharmaka sei häufig hilfreich, allerdings nur mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers möglich und sinnvoll (amtliche Akten SK 20 537, pag. 675 ff.). IV.