des Beschwerdeführers relevant verändern könne. Insbesondere stünden praktisch nur stützende therapeutische Massnahmen und Kriseninterventionen zur Verfügung. Eine relevante Verbesserung der psychischen Störung im Falle des Haftaufschubs erscheine wenig wahrscheinlich. Im Rahmen der Beantwortung der mit dem Gutachtensauftrag gestellten Fragen führte Dr. med. D.________ aus, beim Beschwerdeführer werde von einer mittelschweren funktionellen Ausprägung der psychischen Störung ausgegangen. Er sei nach wie vor mehrheitlich in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Allerdings würden zunehmende Schwierigkeiten im interpersonellen Bereich sowie im familiären Kontext bestehen.