Zusätzlich bestehe sodann ein regelmässiger Gebrauch von ärztlich verordneten Benzodiazepinen. Zum Schweregrad der psychischen Störung hielt Dr. med. D.________ fest, aus gutachterlicher Sicht sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine hohe bis sehr hohe Basissuizidalität bestehe. Als suizidpräventive Massnahmen empfahl er im konkreten Fall die Unterbringung in einer Institution ohne hohe Überbelegung und die Möglichkeit einer sinnvollen Tagesbeschäftigung sowie anfänglich die Unterbringung in einer Mehrfachzelle. In Bezug auf die Suizidalität schlug Dr. med. D._____