vom Gutachter nicht abschliessend beurteilt werden, zumal weitere Informationsquellen in Bezug auf die traumatischen Ereignisse nicht vorliegen würden. Wenn man den Angaben des Beschwerdeführers folge, so seien gewisse diagnostische Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung zumindest in den letzten Jahren erfüllt gewesen; ob dies auch in der Vergangenheit dauerhaft der Fall gewesen sei, könne nicht beurteilt werden. Weiter gelangte Dr. med. D.________ zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer eine mittelschwere depressive Episo-