Was die psychiatrischen Diagnosen zum Beschwerdeführer betrifft, gelangte Dr. med. D.________ zum Ergebnis, aus gutachterlicher Sicht könne keine manifeste Persönlichkeitsstörung (nach ICD-10) bestätigt werden. Die Angaben des Beschwerdeführers über seine frühere Impulsivität («schnell aggressiv werden»), die sich später gebessert haben solle, sei im Sinne von akzentuierten Persönlichkeitszügen zu verstehen. Ob beim Beschwerdeführer eine Traumafolgestörung vorliege, konnte vom Gutachter nicht abschliessend beurteilt werden, zumal weitere Informationsquellen in Bezug auf die traumatischen Ereignisse nicht vorliegen würden.