28. Im Gutachten vom 1. Juli 2022, verfasst durch Dr. med. D.________, wurden vorab die vorhandenen juristischen und administrativen Akten, die ärztlichen Berichte, die Angaben des Beschwerdeführers sowie der Inhalt eines Telefongesprächs zwischen Dr. med. D.________ und Dr. med. C.________ wiedergegeben. Was die psychiatrischen Diagnosen zum Beschwerdeführer betrifft, gelangte Dr. med. D.________ zum Ergebnis, aus gutachterlicher Sicht könne keine manifeste Persönlichkeitsstörung (nach ICD-10) bestätigt werden.