_, die Zuspitzung des psychischen Leidens nicht auffangen. Eine psychopharmakologische oder stationäre psychiatrische Behandlung sei zudem nicht indiziert (amtliche Akten SK 20 537, pag. 121). Mit Eingabe vom 12. August 2022 reichte der Beschwerdeführer in der Beilage eine (undatierte) Stellungnahme von Dr. med. C.________ zum Gutachten vom 1. Juli 2022 ein. Dieser hielt darin fest, das Gutachten erfasse die Situation des Beschwerdeführers gut. Auch die Suizidalität werde erkannt, ebenso, dass diese mit- tel- bis längerfristig erhöht bleiben werde. Die Aussage, dass ein Haftaufschub keine Verbesserung bringen werde, sei nachvollziehbar.