12 Auswirkungen auf die Lebensentwicklung des Beschwerdeführers. Es bestehe sodann keine Rückfallgefahr in deliktisches Verhalten. Sowohl die Gefängnisstrafe als auch der Landesverweis seien unnötig, um ein straffälliges Verhalten zu korrigieren; dies widerspreche gar einem sozialrehabilitativen Strafvollzug und der Beschwerdeführer sei durch die finanzielle Belastung bestraft. Einzeltherapeutisch könne er, Dr. med. C.________, die Zuspitzung des psychischen Leidens nicht auffangen.