Der Schutzmechanismus könne sich unter der psychischen Verhärtung mit Schweigen und Aggressionshemmung zeigen. Es liege in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers begründet, dass er sein psychisches Leiden, insbesondere auch gegenüber Autoritätspersonen, nur schwer formulieren könne und seine Gesundheit floskelhaft als gut beurteile. Dr. med. C.________ empfahl, das psychische Leiden des Beschwerdeführers mit Sorgfalt und Besonnenheit zu behandeln, was vom erwähnten Entscheid nicht erfasst worden sei. Im Übrigen verwies er auf seine Eingabe vom 9. Juni 2020 (amtliche Akten SK 20 537, pag. 31 ff.). Am 8. Juli 2021 schrieb Dr. med.