In seiner Eingabe vom 14. Dezember 2020 führte Dr. med. C.________ mit Bezug auf den Entscheid der Vorinstanz vom 12. November 2020 aus, die Persönlichkeit des Beschwerdeführers sei in der Kindheit aufgrund der Kriegserfahrung traumatisch geprägt worden. Es sei eine Tatsache, dass traumatisierte Menschen sich nur schwer über ihre Verletzungen äussern könnten. Der Schutzmechanismus könne sich unter der psychischen Verhärtung mit Schweigen und Aggressionshemmung zeigen.