Ein vorübergehender Aufschub des Strafvollzugs könne sinnvoll sein, zumal dem Beschwerdeführer damit die Möglichkeit gegeben werde, mit der Situation besser klar zu kommen. Ein Aufschub alleine werde jedoch kaum zielführend sein, um das seelische Leid zu erfassen und zu bewältigen. Im Sinne einer persönlichen Bemerkung hielt Dr. med. C.________ abschliessend fest, er vermute, dass das psychische Leiden des Beschwerdeführers anlässlich des Gerichtsverfahrens nicht erfasst worden sei. Jedenfalls sei ihm kein psychiatrisches Gutachten bekannt, womit ein Mangel vorliege (amtliche Akten BVD, pag. 324 f.). In seiner Eingabe vom 14. Dezember 2020 führte Dr. med.