Die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei somit klar nicht gegeben. Um diese herstellen zu können, bedürfe es aus therapeutischer Sicht einer systematischen Zusammenarbeit. Der Beschwerdeführer müsse in seinem Leiden angehört werden. Er sehe sich ausserstande, mit Behördenmitgliedern alleine zu reden und fürchte, auszurasten. Diese Angst sei ernst zu nehmen, weshalb er, Dr. med. C.________, im Einverständnis des Beschwerdeführers seine Zusammenarbeit anbiete. Ein vorübergehender Aufschub des Strafvollzugs könne sinnvoll sein, zumal dem Beschwerdeführer damit die Möglichkeit gegeben werde, mit der Situation besser klar zu kommen.