Er beklage durchgehend, dass es für ihn nicht erträglich sei, ins Gefängnis zu kommen, von der Familie getrennt sowie des Landes verwiesen zu werden. Der Erhalt der Aufgebots- und Vollzugsverfügung vom 19. Mai 2020 habe die Suizidalität stark akzentuiert. Er könne nicht ins Gefängnis und könne nicht eingesperrt sein, andernfalls er sich mit Bestimmtheit umbringen würde. Dieses Leiden des Beschwerdeführers könne von ihm, Dr. med. C.________, psychotherapeutisch und pharmakotherapeutisch nicht aufgefangen werden. Auch eine Klinikeinweisung würde seines Erachtens kaum Beruhigung bringen. Die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei somit klar nicht gegeben.