Er habe intensiv begonnen zu kämpfen, um den Landesverweis zu verhindern und einen alternativen Strafvollzug zu erhalten. Er habe etwas gelernt und es bestehe keine Rückfallgefahr für deliktisches Verhalten. Diagnostisch würden beim Beschwerdeführer eine schwere Depression mit Suizidalität sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Aggressionshemmung, Impulshaftigkeit und posttraumatischen Anteilen vorliegen. Seine auf sein Leiden fokussierten Gedanken könne er nicht abschalten und leide entsprechend an einem chronischen, massiven Spannungszustand.