27. Dr. med. C.________ führte in seinem Bericht «Attestierung der Hafterstehungsunfähigkeit» vom 9. Juni 2020 aus, der Beschwerdeführer sei ihm seit Dezember 2015 bekannt, da er aufgrund des Strafverfahrens unter grossem psychischem Druck gestanden habe. Er habe wiederholt eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Sein Delikt habe der Beschwerdeführer nie abgestritten, habe jedoch das Strafmass im Vergleich zu seinen Mittätern als ungerecht empfunden; seither sei er suizidal. Er habe intensiv begonnen zu kämpfen, um den Landesverweis zu verhindern und einen alternativen Strafvollzug zu erhalten.