55). Mit Stellungnahme vom 3. März 2023 hielt sie zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine persönlichen Interessen den staatlichen Strafanspruch überwiegen würden, zumal seit der Tat zehn Jahre vergangen seien und er nicht hafterstehungsfähig sei, zusammengefasst fest, die Gutachter würden diverse Empfehlungen betreffend suizidpräventive Massnahmen machen und es werde ausgeführt, unter welchen Bedingungen der Strafvollzug im vorliegenden Fall durchgeführt werden könne.