Selbst wenn der Beschwerdeführer seine Leiden nur schwer formulieren könne, bleibe der Umstand, dass dessen angeblich seit frühster Kindheit bestehenden schwerwiegenden (Kriegs-)Traumata in den letzten Jahren nie thematisiert worden seien, auch nicht von der Rechtsvertretung oder dem behandelnden Arzt. Diese Traumata hätten sich zudem nie in belastenden oder Stresssituationen wie den ausführlichen und langandauernden Befragungen durch die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder den Haft- oder Sachrichter gezeigt, ebenso nicht während der 23-tägigen Untersuchungshaft. Dies, obwohl sich der Beschwerdeführer gemäss Dr. med.