10 der begangenen Straftaten ein Überwiegen des staatlichen Strafanspruchs (amtliche Akten SID, pag. 41). In ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2020 zur Beschwerde des Beschwerdeführers führte die Vorinstanz aus, die Stellungnahme von Dr. med. C.________ vom 14. Dezember 2020 vermöge an den Feststellungen im angefochtenen Entscheid nichts zu ändern.