39 ff.). Abschliessend erwog die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer zwar an verschiedenen Störungen leide und wohl auf eine vollzugsbegleitende ambulante Therapie – sowie gegebenenfalls auf die Einnahme von psychopharmazeutischen Medikamenten – angewiesen sei, diese Umstände aber offensichtlich keine Hafterstehungsunfähigkeit zur Folge hätten, da nicht mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sei, dass der Strafvollzug das Leben oder die Gesundheit des Beschwerdeführers gefährde. Selbst wenn dem so wäre, ergäbe die dann vorzunehmende Interessenabwägung angesichts der Art, der Schwere und der Vielzahl