Was die weiteren von Dr. med. C.________ diagnostizierten Störungen betreffe, sei festzuhalten, dass diese bis anhin nie derart schwerwiegend eingeschätzt worden seien, dass sie vom Beschwerdeführer, dessen Verteidigung oder Dr. med. C.________ thematisiert worden wären. Auch die zuständigen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte hätten keine Anzeichen erblickt, die eine Abklärung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers als notwendig hätten erscheinen lassen. Die geltend gemachten Leiden würden damit erheblich relativiert, insbesondere das Vorbringen, wonach aufgrund der Erlebnisse im Krieg bereits der Gedanke an eine Inhaftierung zu akuter Suizidalität führen würde.