Ungeachtet der seltsam anmutenden Begleitumstände sowie der Tatsache, dass Dr. med. C.________ mit seinen Ausführungen zur Hafterstehungsfähigkeit über seine Kompetenzen hinausgehe, vermöge – so die Vorinstanz weiter – selbst ein vollständiges Abstellen auf seine Diagnose keine Hafterstehungsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu bewirken, da seine psychischen Leiden auch im Strafvollzug behandelt werden könnten. Im Falle einer akut auftretenden Suizidalität könnten durch die jeweilige Vollzugseinrichtung entsprechende Massnahmen getroffen werden. Was die weiteren von Dr. med. C.____