C.________ habe dem Beschwerdeführer zufolge der Belastungen durch das Strafverfahren lediglich diverse Arbeitsunfähigkeiten attestiert, ohne ihn jedoch dazu anzuregen, die angeblich seit seiner Kindheit bei ihm bestehenden, schwerwiegenden psychischen Störungen, die gemäss seiner (ärztlichen) Meinung nach bei Weitem genügend gravierend gewesen seien, um eine vollständige (juristische) Hafterstehungsunfähigkeit zu bewirken, gegenüber den Strafbehörden oder seiner Verteidigung zu erwähnen, obwohl er dies nun als «Mangel im Strafverfahren» rüge, was seltsam anmute. Ungeachtet der seltsam anmutenden Begleitumstände sowie der Tatsache, dass Dr. med. C._