25. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid vom 12. November 2020 vorab zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers fest, dieser habe seit Einleitung des Strafverfahrens im Mai 2012 anlässlich seiner Einvernahmen jeweils angegeben, er sei gesund. Von psychischen Problemen, Kriegstraumata, posttraumatischen Belastungen, Persönlichkeitsstörungen oder gar Suizidalität sei keine Rede gewesen. Auch während der Dauer der 23-tägigen Untersuchungshaft seien die nun geltend gemachten Störungen nie thematisiert worden und offenbar auch nicht in Erscheinung getreten.