Wenn er die Flucht hätte ergreifen wollen, hätte er dies längstens getan. Da er diesfalls jedoch alles verlieren würde, sei klar davon auszugehen, dass keine Fluchtgefahr bestehe. Abschliessend erwog der Beschwerdeführer, seine persönlichen Interessen würden aufgrund des Gesagten den staatlichen Strafanspruch überwiegen und der Vollzugsaufschub erweise sich somit als verhältnismässig. Der angefochtene Entscheid sei deshalb aufzuheben, das Gesuch um Vollzugsaufschub gutzuheissen und der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben.