Der ältere Sohn habe eine psychische Beeinträchtigung und sei zwingend auf die Unterstützung der Eltern angewiesen. Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, er verfüge über ein grosses soziales Netzwerk und sei auch beruflich gut integriert. Er arbeite als Lastwagenchauffeur und seine Familie sei noch nie von der Sozialhilfe unterstützt worden. Er habe keine Betreibungsregistereinträge und sei laufend dran, seine Schulden, die aufgrund des dem hier zur Diskussion stehenden Vollzug zugrundeliegenden Delikts entstanden seien, abzuzahlen. Wenn er die Flucht hätte ergreifen wollen, hätte er dies längstens getan.