Massgebend für die Bejahung eines Haftantritts sei die Frage nach der aktuellen Hafterstehungsfähigkeit und nicht, ob bei einem Haftaufschub eine relevante Verbesserung der psychischen Situation zu erwarten sei. Zur Interessenabwägung zwischen seiner Hafterstehungsunfähigkeit einerseits und dem staatlichen Strafanspruch andererseits hielt der Beschwerdeführer ferner fest, bei ihm bestehe zum heutigen Zeitpunkt keine Rückfallgefahr. Das dem hier zur Diskussion stehenden Vollzug zugrundeliegende Delikt liege bereits zehn Jahre zurück und sei im Strafregister nicht mehr verzeichnet.