8 Der Beschwerdeführer erwog weiter, gemäss Gutachter sei zwar nicht davon auszugehen, dass ein Aufschub der Strafe die medizinische und psychosoziale Situation relevant verändern könne. Ob dem letztendlich so sei, könne jedoch offengelassen werden, zumal es nichts an der aktuellen Situation ändere, welche einen Haftantritt nicht zulasse. Massgebend für die Bejahung eines Haftantritts sei die Frage nach der aktuellen Hafterstehungsfähigkeit und nicht, ob bei einem Haftaufschub eine relevante Verbesserung der psychischen Situation zu erwarten sei.