dass die stützenden therapeutischen Massnahmen und Kriseninterventionen den gewünschten Effekt erzielen könnten. Da eine mittelschwere psychische Störung vorliege und er, der Beschwerdeführer, die psychiatrisch-psychotherapeutische bzw. psychopharmakologische Behandlung unter Haftbedingungen mit grosser Wahrscheinlichkeit ablehnen werde, sei nach wie vor von einer Hafterstehungsunfähigkeit auszugehen. Zu diesem Schluss gelange auch Dr. med. C.________ in seinem Bericht vom 20. Februar 2023.