Der Gutachter habe festgehalten, dass eine Verweigerung der Behandlung im intramuralen Setting nicht ausgeschlossen werden könne und die Überwachungsmassnahmen bei akuter Suizidalität, z.B. in einer Sicherheitszelle, bei längerer Dauer einschneidend sein könnten. Da davon auszugehen sei, dass er, der Beschwerdeführer, im Strafvollzug immer wieder von neuen bzw. wechselnden Betreuungspersonen des medizinischen Dienstes betreut werden würde, was ihm den Aufbau eines Vertrauensverhältnisses verunmögliche und bei ihm mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Ableh- nungs- bzw. Verweigerungshaltung führen würde, sei nicht davon auszugehen,