Weiter führte der Beschwerdeführer aus, die psychiatrisch-psychotherapeutische bzw. psychopharmakologische Behandlung im Vollzug wäre wohl grundsätzlich gewährleistet, jedoch sei davon auszugehen, dass er diese Behandlung ablehnen würde, zumal er auch beim aktuell behandelnden Psychiater, Dr. med. C.________, beträchtliche Zeit gebraucht habe, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und sich zu öffnen. Der Gutachter habe festgehalten, dass eine Verweigerung der Behandlung im intramuralen Setting nicht ausgeschlossen werden könne und die Überwachungsmassnahmen bei akuter Suizidalität, z.B. in einer Sicherheitszelle, bei längerer Dauer einschneidend sein könnten.